Verkaufs- und Lieferbedingungen

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§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Im folgenden wird die Bezeichnung „Besteller“ einheitlich für Käufer oder Kunde verwendet.
  2. Für friedhofsbezogene Arbeiten sowie für sonstige Leistungen oder bei Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 631 ff. BGB), soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Vertragsabschluß

  1. Die Angebote des Lieferers erfolgen, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Auf Wunsch des Bestellers wird vom Lieferer ein Kostenvoranschlag erstellt.
  2. Werden dem Lieferer Aufträge erteilt, so kommt ein entsprechender Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers, spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung, zustande. Diese ist allein maßgebend für den Vertragsinhalt.
  3. Notwendige Nebenarbeiten und technologisch bedingte Änderungen der Ausführart, die zu fach- und sachgerechter Erfüllung des geschlossenen Vertrages erforderlich sind und beim Abschluss des Vertrages nicht vorgesehen waren, werden gegen Nachweis zusätzlich abgerechnet.
  4. Der Lieferer behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen in Frage stellen.
  5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der abgegebenen Aufträge, dieser Geschäftsbedingungen oder der geschlossenen Verträge haben nur Gültigkeit, wenn sie durch den Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.
  6. Wird durch die zuständige Friedhofsverwaltung die Aufstellung eines in Auftrag gegebenen Grabmals nicht genehmigt, ist der Besteller grundsätzlich nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 3 Preise

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Zuzüglich hat der Besteller die anfallende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu tragen.

§ 4 Lieferzeiten

  1. Liefertermine und –fristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit ist unter normalem Fertigungsablauf und vorbehaltlich der geeigneten Materiallieferung erstellt. Bei Bearbeitung sich zeigende Materialfehler, welche eine Neuherstellung erforderlich machen, entbinden den Lieferer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Eine neue angemessene Lieferzeit ist durch die Vertragsteile zu vereinbaren.
  3. Erfolgt die Belieferung nicht innerhalb der angegebenen Lieferzeit und ist das durch den Lieferer zu verantworten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für den Rücktritt ist jedoch, dass der Besteller dem Lieferer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist, die mit Zugang der Nachfristsetzung an den Lieferer beginnt, ergebnislos verstrichen ist.
  4. Die Einhaltung der Leistungspflichten des Lieferers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten voraus.
  5. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, gilt diese als erfolgt, wenn der Besteller innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung oder der Rechnung keine Einwendungen gegen die Ausführung des Werks erhebt.
  6. Bei Annahmeverzug des Bestellers oder bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (Lagerkosten) zu verlangen.
  7. Nach Rücktritt vom Vertrag hat der Besteller keine weiteren Ansprüche.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Haftung des Lieferers für Beschädigungen oder Zerstörung des Grabmals oder der sonstigen Werkteile endet mit der Aufstellung an dem vom Besteller bezeichneten Ort.

§ 6 Gewährleistung, Haftung

  1. Das zu verwendende Material wird in allen Fällen nach fachmännischen Grundsätzen, in Farbe und Struktur möglichst einheitlich, ausgewählt. Mustertreue kann nicht garantiert werden. Kleine Verschiedenartigkeiten in der Körnung, Abweichungen in Farbe und Struktur des Materials, belanglose Adern bzw. Schönheitsfehler, die in der Natur des Materials liegen und die Haltbarkeit des Steines nicht beeinträchtigen, sind keine Materialfehler, sondern naturbedingt und können nicht beanstandet werden. Geringfügige Maßabweichungen (+/- 10 % vom Kernmaß) berechtigen nicht zur Beanstandung.
  2. Ebenso können geringe Beschädigungen, welche auf dem Transport entstanden sind, nicht beanstandet werden; doch werden solche Beschädigungen stets materialgerecht ausgebessert.
  3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Materialmängel schadhaft, sollen sich die Vertragsteile darüber einigen, ob nachgebessert, Ersatz geliefert oder der Preis angemessen gemindert werden soll.
    Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die durch Erdsenkung, Witterungserscheinungen oder durch gewaltsames Lockern des Denkmals entstehen. Dazu gehören ebenso nach fertigversetzter Arbeit eintretende Fehler an der Grabanlage, z. B. Außerlotkommen der Anlage, Grabsenkung oder Verschiebung oder ähnliche Erscheinungen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind.
    Es besteht die Möglichkeit, über einen gesonderten Auftrag und gegen besondere Berechnung diese Schäden bzw. Fehler beseitigen zu lassen.
  5. Offensichtliche Mängel müssen dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Ausführung der vertraglichen Arbeiten, schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Der Lieferer äußert sich gegenüber dem Besteller binnen 2 Wochen zu den ihm angezeigten Mängeln. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, so haftet der Lieferer wie folgt:
    1. Der Lieferer bessert nach seiner Wahl nach oder liefert Waren jeglicher Art und Güte in angemessener Frist.
    2. Ist die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung in angemessener Frist nicht möglich, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  7. Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder anderer Forderungen des Lieferers.

§ 7 Zahlungen

  1. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Lieferer bar oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
  2. Rechnungen des Lieferers sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Berücksichtigung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferer keine Haftung.
  4. Der Lieferer ist berechtigt trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
    Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Die Zahlungsfristen des Lieferers sind genau einzuhalten. Bei Verzug ist die Forderung des Lieferers in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
  6. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle dem Lieferer gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sofort fällig. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseits voll erfüllten Verträge, von denen der Lieferer in diesem Fall auch zurücktreten kann. Weiterhin ist der Lieferer berechtigt, für alle seine Forderungen Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Bis zur Bezahlung sind die Waren Eigentum des Lieferers.

§ 8 Pauschalierter Schadenersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführungsbeginn den Werkvertrag, so ist der Lieferer berechtigt, 5 % der Nettoauftragssumme als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Lieferer bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum am Liefergegenstand geht- soweit nicht zuvor ein Eigentumsübergang kraft Gesetz erfolgt ist- erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  2. Der Lieferer gilt bis zur vollständigen Bezahlung als Verwahrer im Sinn der §§ 688 ff. BGB.
  3. Soweit dies nach der maßgeblichen Friedhofsordnung erforderlich ist, gibt der Besteller schon jetzt seine Zustimmung zur Entfernung des Werks, wenn sich der Besteller trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate nach Fälligkeit der Vergütung im Zahlungsverzug befindet.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

§ 10 Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkvertrag beruht.

§ 11 Urheberrecht

  1. Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen vergegenständlichte Entwürfe des Lieferers zu Grabmalen sowie die in Katalogen dargestellten Denkmalsformen weder nachgebildet noch Dritten zur Nachbildung zugänglich gemacht werden.
  2. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Änderungen der Form- und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Der Besteller verpflichtet sich, diese Rechte des Lieferers zu wahren, soweit er dazu imstande ist.
  3. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Bestellers hat dieser den Lieferer von etwa entstehenden Ansprüchen wegen Verletzung eines Urheberrechts freizustellen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Gerichtsstand ist Leipzig, das zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche oder sonstige Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.
  4. Die den einzelnen Paragraphen vorangestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.